WRT Walinski - Reeck - Tomkowitz PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft

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News

Fristverlängerung für Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2023 im Bundesanzeiger bis 31.3.2025
Wie das Bundesamt für Justiz auf seiner Homepage mitteilt, wird es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Zur Meldung: https://l.facebook.com/l.php?u=https%3A%2F%2Fwww.bundesjustizamt.de%2FDE%2FThemen%2FOrdnungsgeldVollstreckung%2FJahresabschluesse%2FJahresabschluesse_node.html%3Ffbclid%3DIwZXh0bgNhZW0CMTAAAR1W5h2kptNEEYtDtNFT9ep2_9DYcZDmGURzBsY96ExgP6IYEf5ztqGaR6A_aem_XXrBae3DU0ExfvfAFyz1GQ&h=AT10dgKLq7kdJNLfwaUxf6FvdmwfVfLyXBDdNDFmQvGKPg0zkpSUUoA77Tp0Du5EUaVhdJuYUbPhqd6kNQ4gqPC98Zqrd2szrbymhMnZiNvILsBQAUpHEJuOIfFVc1NJ49QX&__tn__=-UK-R&c[0]=AT0YZRLuWs9zA1aTymUDCn20Sbo2FdEEBAo0qAoUCNW983WMHKD54stinlhTFZwpOH6RkZcCP0h49fTVkqjU-Ez8UqUQpvgktm_zB8LBu1lvvHBpAHkP3M3qzmnzcst0iiqwshflsk0VpH9oZEflVAbX8VQJvFx3yEUmc976rCjEO93GVLKTWNff2zkfe-jiYpicu2W0mAtbtqdsvejP

gepostet: 19.12.2024
Update 25.09. Inoffizielle Fristverlängerung für die Schlussabrechnungen bis 15.10.2024
Der Service-Desk für prüfende Dritte des BMWK/BMF informiert derzeit, dass die Einreichung der Schlussabrechnungen aufgrund kurzfristiger technischer Probleme noch bis einschließlich 15.10.2024 möglich ist.

Offiziell bleibt es seitens der Bewilligungsstellen aber bei der Einreichungsfrist zum 30.09.2024. Die BStBK bestätigt diese Fristverlängerung in einem Rundschreiben an die Regionalkammern.

Update 25.09.: Die Einreichung der Schlussabrechnung wird über das nach wie vor gültige Fristende 30. September 2024 hinaus bis einschließlich 15. Oktober 2024 möglich sein, u.a. um ggf. technische Probleme der prüfenden Dritten beheben zu können. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle entgegengenommen und bearbeitet.

Der 15. Oktober 2024 ist keine formale Fristverlängerung, sondern eine „technische Übergangsfrist“.

In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, erhalten die prüfenden Dritten Mahn- und Anhörungsschreiben der Bewilligungsstelle per E-Mail. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme sowie die Option eingeräumt, selbständig eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024 im Antragsportal vorzunehmen.

Im Anschluss daran erfolgen Rückforderungsmaßnahmen, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hat. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich.

gepostet: 30.09.2024
Handlungsbedarf für die Fristverlängerung für die Corona Schlussabrechnung bis zum 30.09.2024 ? NEIN
Was jetzt noch tun müssen, um die Fristverlängerung für die Corona Schlussabrechnung bis zum 30. September 2024 zu erhalten - nichts ! Mit Update vom 26. März wurden die bisher gewährten Fristverlängerung bis zum 31. März automatisch in Fristverlängerung bis zum 30.9.2024 umgestellt.

Zur Sicherheit einen Blick ins Portal zu werfen, kann nicht schaden und trägt zur Beruhigung bei. Steuerberater Lukas Hendricks zeigt Ihnen, wie sie persönlich prüfen können, ob die Fristverlängerung automatisch auf den 30. September umgestellt wurde.

Zum Video
gepostet: 28.06.24
Fristverlängerung Schlussabrechnung Corona-Hilfen bis 30. September 2024!
Heute haben die Vertreter von Bund und Ländern in Absprache mit den zuständigen Berufsorganisationen während einer außerordentlichen Wirtschaftsministerkonferenz ein gemeinsames Einvernehmen über eine finale Verlängerung der Abgabefrist für die Endabrechnungen erzielt. Demnach ist es möglich, die Schlussa­brechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen, einschließlich der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen, bis zum 30. September 2024 vorzulegen.

Kurzes Statement von Steuerberater Lukas Hendricks: Zum Video
gepostet: 31.05.24
Neues zur Schlussabrechnung
Lassen Sie sich überraschen – neues zur Schlussabrechnung mit Lukas Hendricks

Zum Video
gepostet: 30.04.24
Fristverlängerung der Schlussabrechnungen? | E-Mail des BMWK zum Fristablauf
Bedeutet diese E-Mail das Ende der Hoffnung auf eine weitere Verlängerung der Einreichungsfrist? Am 21.2. versendete das Service Desk der Überbrückungshilfen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in Zusammenarbeit mit den Bewilligungsstellen der Länder eine „Letzte Erinnerung – Fristverlängerung für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen endet am 31. März 2024 (bspw. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen)“.

Darin heißt es: Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass es keine weitere Fristverlängerung geben wird. Sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum 31. März 2024 im digitalen Antragsportal eingehen, werden die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die Beträge in voller Höhe zurückgefordert.

Die zuständige Bewilligungsstelle wird umgehend Rückforderungsmaßnahmen gegenüber Ihren Mandanten einleiten und die gewährte(n) Corona-Wirtschaftshilfe(n) vollständig zurückfordern. Bei einer solchen Rückforderung wegen nicht eingereichter Schlussabrechnung werden zusätzlich Erstattungszinsen für den zurückzuzahlenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz erhoben.

Bitte beachten Sie, dass die fristgemäße Einreichung einer Schlussabrechnung auch dann verpflichtend ist, wenn ein vorläufiger (teil-)bewilligender Bescheid mit einem Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) angefochten wurde.

Sollte ein Antrag noch in Bearbeitung der Bewilligungsstelle sein, so ist die Schlussabrechnung dennoch für alle bereits beschiedenen Anträge des Paketes einzureichen. Falls der vorläufige Bescheid (zwischenzeitlich) aufgehoben oder die Förderung vollständig zurückgezahlt wurde, ist keine Schlussabrechnung einzureichen.

Zum Video von Prof. Dr. Schwab: Corona-Schlussabrechnungen: Hartmut S...

Zum Musterschreiben: https://view.officeapps.live.com/op/v...

Zum Video
gepostet: 29.03.24
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